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Wiedergabe der Straßenverkehrsordnung vom 13. November 1937 in der Neuauflage der Alliierten US-Militärregierung vom 5. September 1945

Im Gegensatz zur Originalausgabe sind hier einige Textstellen, die sich auf Wehrmachts- und andere Dienstfahrzeuge beziehen mit weißen Zetteln überklebt. Zudem wurde ein neuer deutsch/englisch-sprachiger Einband angebracht, der für die US-Zone Deutschlands gültige Kurzanweisungen enthält.
In dieser Abschrift geben wir nur den deutschen Übersetzungstext wieder.

Straßenverkehrsordnung 1937/45

deutscher Text des Einbandes

I. Kraftfahrzeug-Verkehr

1. Geschwindigkeit der Fahrzeuge

In der Stadt 25 Meilen (40km)

außerhalb der Stadt
Fahrzeuge von über 1 Tonne Tragkraft 30 Meilen (48km)
Fahrzeuge von weniger als 1 Tonne Tragkraft 40 Meilen (64km).

2. Beleuchtung in der Nacht (§24)

zwei Scheinwerfer, ein rotes Licht hinten links.

3. Handzeichen (§11)

Linkswendung: Arm waagrecht
Rechtswendung: Vorderarm senkrecht.

4. Haltezeichen (§9 [2])

Bis zur Veröffentlichung, das Tempo an den Kreuzungen verringern, damit innerhalb von 15 Fuß (5m) angehalten werden kann.

5. Überholen (§9[1])

Kein Überholen an Kreuzungen.

6. Wendungen (§13[4])

a) Linkswendungen: In der Mitte der Straße warten, bis Kreuzung frei ist.
b) Rechtswendungen: werden von der rechten Seite der Fahrbahn aus gemacht.

7. Überholen der Straßenbahn (§9[4])

Keine Vorfahrt auf auf der rechten Seite einer haltenden Straßenbahn beim Ein- und Aussteigen der Passagiere, ausgenommen in einer Entfernung von 9 Fuß (3m).
Kein Überholen auf der linken Seite einer Straßenbahn mit Ausnahme von Einbahnstraßen.

8. Laden (15 [2])

Fahrzeuge, die zum Ein- und Ausladen parken oder halten, sollen das an der äußersten rechten Straßenseite tun.

9. überstehende Ladung (§19)

Der Teil der Ladung eines Fahrzeugs, der über das Fahrzeug hinausragt, soll mit einer Fahne oder einem passenden Tuch kenntlich gemacht werden.

II. Fußgänger-Verkehr (§37)

1. Fußgänger sollen Bürgersteige benützen, wenn sie nicht durch Trümmer verlegt sind etc. In diesem Fall sollen sie auf der linken Seite der Straße gehen, dem Verkehr entgegengesetzt.

2, Fußgänger sollen die Straße nur an Kreuzungen oder an unmittelbar daran angrenzenden Stellen überqueren.

III. Fahrrad-Verkehr (§28)

Radfahrer sollen rechts außen auf der Verkehrsstraße fahren und hintereinander, ausgenommen beim Überholen. Nachts muß jedes Rad ein Frontlicht und einen roten Rückstrahler haben.

Fortsetzung folgt

© horst decker